Prof. Michael Bohlander: Sollte man UFOs abschießen?

Geschrieben am 30.09.2026
von Andreas Müller

Im dem folgenden, erstmals auf GlobalPolicyJournal.com erschienenen Beitrag, untersucht der Rechtswissenschaftler Prof. Dr. Michael Bohlander von der Durham Law School an der Universität Durham, was die bestehenden Regeln für zivile und militärische Luftfahrzeuge im Hinblick auf unidentifizierte anomale Phänomene bedeuten, und argumentiert, dass, solange UFOs und UAPs keine feindlichen Absichten zeigen, grundsätzlich Schutz statt Zerstörung gelten sollte.

Blick auf den „China-Ballon“ kurz vor dem Abschuss durch einen Air-Force-Piloten. Copyright: Department of Defense
Blick auf den „China-Ballon“ kurz vor dem Abschuss durch einen Air-Force-Piloten.
Copyright: Department of Defense

– Bei dem folgenden Artikel handelt es sich um eine vom Autor Prof. Dr. Michael Bohlander genehmigte Übersetzung seines Originalartikels „Should we Shoot Down UFOs?“, der erstmals am 30. September 2026 als Meinungsbeitrag auf GlobalPolicyJournal.com erschien. Die darin gemachten Aussagen und Ansichten sind die des Autors.

von Michael Bohlander

Im Februar 2023 wurde ein chinesischer Spionageballon über South Carolina abgeschossen. Es folgten drei weitere Abschüsse von Objekten, die jedoch Berichten zufolge ohne ein offensichtlich erkennbares Antriebssystem flogen. Der Leiter des Nordamerikanischen Luftverteidigungskommandos (NORAD) erklärte, dass er „sie nicht als Ballons kategorisieren werde. Wir sprechen absichtlich von Objekten“. Zudem schloss er zunächst auch eine extraterrestrische Herkunft ausdrücklich nicht aus. Mittschnitte der Kommunikation der Piloten, die am 12. Februar 2023 das dritte Objekt über dem Lake Huron abfingen, zeigten auch deren Unsicherheit darüber, wie dieses zu klassifizieren sei. Diesen Ereignissen gingen andere Begegnungen voraus, etwa jene von 2004 mit der Flugzeugträgergruppe der USS Nimitz oder die Begegnung der USS Roosevelt von 2015. Sie alle sind Teil einer umfassenderen Entwicklung, die von militärischen und zivilen Piloten beschrieben wird, die Objekte melden, die sich einer Identifizierung und den bekannten Gesetzen der Physik zu widersetzen scheinen. Während einer Anhörung im US-Kongress zu unidentifizierten anomalen Phänomenen (UAPs) im Jahr 2025 wurde ein Video gezeigt, auf dem US-Drohnen ein mutmaßliches UAP mit einer Hellfire-Rakete angriffen, mit nur geringer Wirkung.

Angesichts dieser und zahlreicher andere Vorfälle stellt sich die juristische Frage, ob der Abschuss und damit die Zerstörung von UAPs erlaubt ist, sei dies zu Land, zur See oder in der Luft. Ist es möglich, hierfür allgemeine Prinzipien auf Grundlage der in Friedens- oder Kriegszeiten geltenden Regeln aufzustellen? Das öffentlich bekannte und beobachtbare Verhalten von UAPs macht es schwierig, sie (alle) eindeutig als militärisch, zivil oder etwas dazwischen zu klassifizieren oder festzustellen, ob sie feindlich oder wohlgesonnen sind. Dieser Beitrag gibt einen kurzen Überblick über einige relevante Erwägungen.

Mögliche faktische Szenarien

Ein UAP könnte ein (geheimes) menschliches militärisches oder ziviles Objekt sein. Es könnte einem Staat oder einem Bürger eines Staates gehören, über dem es entdeckt wird, oder es könnte eine Genehmigung zum Überflug gehabt haben. Dies könnte anhand von Transpondersignalen, Nationalitätskennungen oder anderen Kennzeichen festgestellt werden, die menschliche Fluggeräte aufweisen müssen. Eine menschliche Herkunft könnte wiederum durch außergewöhnliche Zur-Schau-Stellung von Fähigkeiten ausgeschlossen werden, die eindeutig auf einen nichtmenschlichen Ursprung der Technologie hinweisen. Schließlich ist es wichtig, ob sich eine Besatzung biologischer Wesen an Bord befindet. Es könnte zulässig sein, eine Maschine abzuschießen – nicht jedoch lebende Wesen. In der Realität wird dies sowohl aufgrund staatlicher Geheimhaltung als auch aufgrund der schwer fassbaren Natur von UAPs sehr schwierig festzustellen sein.

Was sagt das Recht?

Es besteht wenig Hoffnung auf eine offene offizielle Diskussion über grundsätzliche rechtliche Überlegungen zur Zerstörung nichtmenschlicher UAPs. Zunächst einmal gibt es keine Transparenz über die sog. Rules of Engagement (RoE, Einsatzregeln). Das geplante Forschungsprojekt auf Grundlage des Papiers „UK readiness for black swan scientific events: Case Study – The discovery of life beyond Earth“ des britischen Ministeriums für Wissenschaft, Innovation und Technologie aus dem Jahr 2023 wurde in der zweiten Hälfte des Jahres 2024 auf unbestimmte Zeit ausgesetzt. Die US-Geheimdienste haben einen eisernen Griff über das gesamte UAP-Umfeld und scheinen nicht bereit zu sein, diese Kontrolle aus der Hand zu geben. Wir werden uns daher auf allgemeine Regelungen für das Verhalten zwischen menschlichen Akteuren stützen und von diesen extrapolieren müssen. Die für unsere Zwecke wichtigste Unterscheidung ist jene zwischen zivilen und militärischen Objekten. Moderne Technologie hat diese Unterscheidung jedoch erschwert. Ein Beispiel sind nicht gekennzeichnete Drohnen staatlicher und nichtstaatlicher Akteure, die keinen Transponder besitzen, der eine solche Klassifizierung ermöglichen würde. Selbst die bloße menschliche Drohnenaktivität scheint sowohl nach internationalem als auch nach innerstaatlichem Recht weit von einer sinnvollen Regelung entfernt zu sein.

Zivile Objekte

Der Angriff auf zivile Luftfahrzeuge ist gemäß dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 grundsätzlich verboten. Ein ähnliches Ergebnis ergibt sich aus der Anwendung des humanitären Völkerrechts auf den Schutz von Zivilisten vor Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Wie die staatliche Praxis jedoch gezeigt hat, wird die Regel für zivile Luftfahrzeuge nicht als absolut angesehen, insbesondere wenn von einem zivilen Luftfahrzeug, das eine tatsächliche, einer militärischen vergleichbare Bedrohung darstellt, ernsthafte Gefahren ausgehen könnten, wie die Angriffe mit zivilen Flugzeugen auf das World Trade Center und das Pentagon am 11. September 2001 zeigen. Allerdings wird jedoch auch eine solche Auffassung nicht einheitlich vertreten, und innerstaatliche Schutzbestimmungen können weiter reichen, wie dies etwa die Entscheidung des deutschen Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006 zeigt, welche das Luftsicherheitsgesetz von 2005 teilweise als verfassungswidrig aufhob. Dessen § 14 Absatz 3 hätte die „unmittelbare Einwirkung auf das Luftfahrzeug mit Waffengewalt“  nur dann erlaubt, „wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll und dieser Einsatz das einzige Mittel zur Abwehr dieser gegenwärtigen Gefahr ist“ .

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Militärische Objekte

Angenommen, dass ein UAP nichtmenschlich und militärischer Natur ist und sich insbesondere feindselig verhält, könnten sich die Regeln zu einer niedrigeren Reaktionsschwelle verschieben; etwa im Einklang mit allgemeinen militärischen oder sogar polizeilichen Regeln , wie beispielsweise den Rules of Engagement (RoE), dem allgemeinen Recht des bewaffneten Konflikts und dem Recht auf Selbstverteidigung, oder allgemeinen Gesetzen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Die Beziehungen zwischen diesen sind wiederum alles andere als klar abgegrenzt. Insbesondere das US-Militär scheint solche Bedenken für irrelevant zu halten. Dies wird durch den oben erwähnten Angriff auf einen sehr wahrscheinlich legitimen Kandidat für ein nichtmenschliches UAP , eindrücklich veranschaulicht. Das bereits oben beschriebene Objekt bewegte sich über nicht-US-amerikanischem Territorium, zeigte keinerlei Bedrohung oder Feindseligkeit, und dennoch feuerte das US-Militär eine Hellfire-Rakete auf es ab. Die Wirkung des Angriffs war vernachlässigbar. Das Objekt setzte seinen Kurs fort, während einige kleinere Trümmerteile weiterhin auf derselben Flugbahn flogen, wodurch es noch wahrscheinlicher wurde, dass es sich um hochentwickelte Technologie handelte.

Übertragung von Konzepten und Unterscheidung in der Praxis

Können wir die Unterscheidung zwischen zivil und militärisch auf nichtmenschliche Spezies übertragen, die hinter UAPs stehen könnten? Können wir wissen, ob ein UAP bemannt ist oder nicht? Vieles könnte davon abhängen, ob sie irgendeine Bedrohung oder feindliche Absichten zeigen. Die bisherigen  Beobachtungen von UAPs weisen größtenteils auf rein defensive Handlungen hin, vor allem entweder darauf, dass sie menschlichen Waffensystemen ausweichen, indem sie diese durch schiere Geschwindigkeit oder überlegene Manövrierfähigkeiten übertreffen, indem sie Verteidigungsmechanismen einsetzen, die diese selbst dann wirkungslos machen, wenn sie ihr Ziel treffen, oder indem sie Waffenleitsysteme außer Funktion setzen. Fälle von aggressivem Verhalten, das von UAPs ausgeht, sind äußerst selten. Ein eindeutiges Urteil über einen militärischen Charakter oder eine Bedrohung wird daher in praktisch allen Fällen sehr schwierig sein – ein Argument dafür, UAPs standardmäßig als nicht aggressiv einzustufen und sie demselben Schutz zu unterstellen wie menschliche zivile Objekte. Sie sollten nicht angegriffen werden, solange sie keine feindseligen Absichten zeigen.

Schlussfolgerung

Während das Verhalten der bislang beobachteten UAPs insgesamt eher für eine nicht aggressive Natur spricht – ausgenommen natürlich Berichte über sog. Entführungen –, ist die bisherige staatliche Praxis ihrer Bekämpfung ein Beleg dafür, dass Regierungen nicht bereit sind, sich an diese Erkenntnis zu halten, sondern stattdessen Auffassungen bevorzugen, die von einer grundsätzlichen Einstufung als allgemeine Bedrohung sowie von der Durchsetzung territorialer oder anderer staatlicher Interessen ausgehen. Jegliche Bemühungen um einen internationalen Konsens sind daher derzeit dazu verurteilt, geopolitischen und -strategischen Parametern zum Opfer zu fallen. Die Sinnhaftigkeit der derzeitigen Haltung ist zudem eher zweifelhaft: Während UAPs bislang bei ihrer Reaktion auf menschliches aggressives Verhalten Zurückhaltung zu zeigen scheinen, gibt es keine Garantie dafür, dass dies auch weiterhin der Fall sein wird, etwa wenn sich der Angriff nicht gegen eine kleine, unbemannte Sonde, sondern gegen eines der größeren beobachteten Fluggeräte richtete, die durchaus eine Besatzung an Bord tragen könnten. Einige dieser Objekte könnten Waffensysteme mit einer ebenso fortgeschrittenen Technologie wie ihre übrige Technologie mitführen. Wir sollten sie nicht provozieren, erst recht nicht ohne guten Grund und in der plausiblen Annahme, dass wir ihnen überlegen wären.

Über den Autor

Prof. Dr. Michael Bohlander. Copyright: M. Bohlander
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Copyright: M. Bohlander

Dr. Michael Bohlander hat den Lehrstuhl für Globales Recht und SETI-Politik an der Durham Law School im Vereinigten Königreich inne. Dieser Beitrag basiert auf einem Kapitel mit dem Titel „Destroying non-human unidentified anomalous phenomena – A chance for regulation or a perennial legal black box?“, das 2027 in einem Buch über die zukünftige Forschungsagenda des internationalen Strafrechts erscheinen wird, herausgegeben von Anna Marie Brennan. 2023 erschien sein Fachbuch „Contact with Extraterrestrial Intelligence and Human Law: The Applicability of Rules of War and Human Rights“.

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